Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betriebsübergang trotz weitgehend übernommener sächlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebes eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebes anzunehmen ist. Weiterlesen…
In seiner aktuellsten Entscheidung hat der 8 Senat des Bundesarbeitsgerichts Stellung genommen zur Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang und der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es zu einem Betriebsübergang in der Insolvenz kommen kann. Weiterlesen…
Kategorien:Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht / Sanierungsrecht, Unternehmensrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht
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Am Ende des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Diese Aussage stimmt nur bedingt. Denn auch „zwischendurch“ kann es Anlässe geben, die den Arbeitnehmer berechtigen, eine Beurteilung des Chefs einzufordern. Ein Anspruch auf ein sog. Zwischenzeugnis besteht während des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer hieran ein berechtigtes Interesse hat. Weiterlesen…
Kategorien:Arbeitsrecht, Insolvenzrecht / Sanierungsrecht, Non-Profit-Unternehmensrecht, Unternehmensrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht
Schlagworte: Altersteilzeit, anwalt, anwalt paderborn, arbeitnehmer, arbeitsverhältnis, arbeitszeugnis, Übernahme, betriebsübergang, Betriebsnachfolge, Betriebsrat, Bewerbung, drohende Insolvenz, Elternzeit, Fortbildungsmaßnahme, Freistellung, Freistellungsphase, Kündigung Unterbrechung der Beschäftigung, Personalabbau, rechtsanwalt, Versetzung, Wechsel des Vorgesetzten, Wehrdienst, zeugnis, zwischenzeugnis
Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Lauf. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings verwirken. Weiterlesen…